Beiräte & Stimmrechte für Investor:innen

Beiräte & Stimmrechte für Investor:innen

Phase
Eigentumskonzept entwerfen
Inhalts-Typ
Einzelarbeit - lesen
Bearbeitungszeit
5-10 Min
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Leitfrage

In welchem Umfang und in welcher Form ermöglichen wir Stimmrechte für “externe” Personen?

Zusätzliche Gremien

Welche Governance-Regeln und Strukturen sollen zusätzlich zu dem Eigentumsrechten strukturiert werden (Beiräte, Red Lines, Rolle der Geschäftsführung und Zusammenarbeit mit ihr, Mitarbeitermitbestimmung)?

Stimmrechte für Berater:innen und Investor:innen?

Eine Frage, mit der wir häufig konfrontiert werden, ist die, ob nicht auch Investor*innen und Berater*innen Stimmrechte erhalten können und ob dies sinnvoll mit den Prinzipien des Verantwortungseigentum zu verbinden sei. Zu der ersten Frage: Ja, Investor*innen und Berater*innen können Stimmrechte erhalten, wenn sie entsprechend unternehmerisch in die Verantwortung gehen. Ein Beispiel hierfür sind Angel-Investor*innen, die neben ihrer Investor*innen-Rolle noch eine weitere als Mitunternehmer*in ausfüllen. Für die Entscheidung, ob diesem Angel dann Stimmrecht übertragen werden sollen, ist lediglich die Rolle als Mitunternehmer*in relevant. Da gleiche gilt auch für Berater*innen. Diesem Prinzip folgenden sind Stimmrechte bei Berater*innen und Investor*innen auch in Verantwortungseigentum möglich, aber eben nicht aufgrund von ihrer Funktion als Investor*innen oder Berater*innen, sondern als Mitunternehmer*innen. Neben diesen Leitgedanken können, passend zu den Unternehmensbedürfnissen, weitere individuelle Lösungen geschaffen werden.

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Beiräte

Eine mögliche Lösung für das Gestalten einer Verbindung zwischen Unternehmen und Investor*innen, Berater*innen oder anderen wichtigen Bezugspersonen ohne die direkte Übergabe von Stimmrechten ist ein Beirat. Dieser kann formell, rechtlich gestaltet sein und entsprechend mit bestimmten Rechten und Pflichten ausgestattet oder auch als Sounding Board/Advisory Board, also ohne Rechte und Pflichten, geschaffen werden.

Bei der rechtlichen Formalisierung sollte darauf geachtet werden, dass die Rechte des Beirates nicht die Prinzipien des Verantwortungseigentums untergraben, indem zu viel Einfluss auf die Unternehmung genommen werden kann. Die Verantwortungseigentümer*innen selbst sollten weiterhin am Steuerrad sitzen. Daher bieten sich vor allen Dingen Konsultationspflichten und einzelne Rechte an. Die Auswahl dieser Rechte erfolgt dann wieder auf der Basis der Bedürfnisse des Unternehmen (bei welchen Themen möchten wir beraten werden) und der Berater*innen (bei welchen Themen möchten wir gehört werden müssen). Ein rechtlicher Beirat ist bspw. auch mit einem Nachfolgerat kombinierbar. Hier würde bspw. für die Ernennung von Verantwortungseigentümer*innen ein Veto-Recht beim Beirat liegen. Eine weitere Möglichkeit ist die Aufsicht über bestimmte „rote Linien“, die die Verantwortungseigentümer*innen nicht übertreten dürfen. Sollten sie dies doch tun, kann der Beirat das Stimmrecht der verantwortlichen Person einziehen und auch neu verteilen. Solche „roten Linien“ wünschen sich manche Unternehmer*innen. Sie legen damit selbst fest, wann sie nicht mehr die passenden Eigentümer*innen sind und der Beirat überwacht die „roten Linien“.

Ein solcher Beirat, vor allen Dingen der rechtlicher Natur, bedeutet natürlich zusätzlichen Aufwand und auch Kosten und sollte daher mit konkreten Bedürfnissen und antizipierten Mehrwert für das Unternehmen verbunden sein. Die Variante der nicht-rechtlichen Beiräten wird von vielen Start-ups in Verantwortungseigentum wie Wildplastic oder Payactive genutzt. Sie ergeben sich meist organisch aus dem geteilten Interesse der Beteiligten, ein erfolgreiches Unternehmen zu gestalten.

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Herausgeber: Purpose Schweiz

Grafiken und Illustrationen: Purpose Stiftung